Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 99 Bedarfsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 22.03.2025 – S 12 KA 922/25 ER
- BVerfG, 26.09.2016 – 1 BvR 1326/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung gem § 95 Abs 6 S 2 SGB 5 im Ausgangsverfahren - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 37
- LSG Hessen, 06.06.2018 – L 4 KA 1/17Zitiert von 5
- BVerfG, 27.04.2001 – 1 BvR 1282/99Vertragsarztrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG Schleswig, 13.02.2008 – L 4 B 663/07 KA ERZitiert von 6
- BVerfG, 20.03.2001 – 1 BvR 491/96Altersgrenze für Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen VersorgungZitiert von 60
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen des vertragsärztlichen Zulassungsverfahrens (Versagung einer Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt, der bereits einen vollen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat) - unzureichende Darlegung einer Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitssatzes
- LSG Hamburg, 06.03.2025 – L 1 KR 34/24
- SG Berlin, 06.09.2023 – S 87 KA 99/22
53 Entscheidungen zu § 99 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/99#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden. Den zuständigen Landesbehörden und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan ist der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Sie kann den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden. Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/99#abs-2 (2) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anrufen. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer Beanstandung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/99#abs-3 (3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.